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Das Ende der Leuchtstofflampen
die Ausphasung

Schon seit weit mehr als einem Jahrzehnt findet die gesetzlich verordnete Umrüstung der Leuchtmittel in Deutschland und der EU statt. Die Gründe dafür liegen einerseits in den verschärften Energieeffizienz-Regelungen und andererseits im Schutz der Umwelt und des Menschen vor Giftstoffen wie dem Quecksilber. Die Neufassung der Richtlinie „Restriction of the use of Hazardous Substances“ (RoHS) wurde im März 2023 verabschiedet.

Diese Neufassung ergänzt die bereits bestehende „Single Lighting Regulation“ bzw. Ökodesign-Verordnung der EU und hat zu einer Vorverlegung bzw. Änderung einiger Restriktionen bezüglich nicht nachhaltiger Leuchtmittel geführt. Die Verabschiedung dieser Neufassung war ein wichtiger Schritt in der fortlaufenden Bemühung der EU, die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten weiter einzuschränken und den Übergang zu umweltfreundlicheren Alternativen zu beschleunigen.

Das Ende der Leuchtstofflampen - die Ausphasung

Wichtige Schritte zur Umsetzung

25. Februar 2023

Das Verbot der Inverkehrbringung von Kompaktleuchtstofflampen mit Stecksockel (CFLni) und Leuchtstofflampen in Ringform (T5, T9) trat wie geplant in Kraft.

25. August 2023 


Die meisten linearen Leuchtstofflampen, insbesondere die weit verbreiteten T5- und T8-Modelle, wurden erfolgreich vom Markt genommen.

01. September 2023

Das Verbot erweiterte sich planmäßig auf Hochvolt- und Niedervolt-Halogenlampen mit Pins (G9, G4, GY6.35).*

Von der Ausphasung sind bestimmte Leuchtmittel ganz oder teilweise ausgenommen.*

Auswirkungen und Fortschritte

  • Umstellung auf LED-Technologie 

    Die Verbote haben den Übergang zu energieeffizienteren LED-Beleuchtungslösungen beschleunigt, was zu Energieeinsparungen und einer Reduzierung von Quecksilber in der Umwelt führt.
  • Restbestände
    Wie vorgesehen durften Händler und E-Handwerksbetriebe ihre Lagerbestände an bereits produzierten Leuchtstofflampen weiterhin verkaufen und installieren.

Bei dieser Art des zeitversetzten Verbots wird der Begriff Ausphasung verwendet. Für private Verbraucher und das Gewerbe besteht also genügend Zeit, die konventionellen Leuchtmittel nach und nach mit moderner LED-Beleuchtung zu ersetzen.

Wie bei allen Neuerungen dieser Art gibt es Bedenken hinsichtlich des illegalen Verkaufs von ausgephasten Leuchtmitteln auf Online-Plattformen. Diese Praxis stellt eine anhaltende Herausforderung für die Durchsetzung der Verbote dar. Jedoch darf davon ausgegangen werden, dass jedenfalls die Unternehmen im Handel und der Produktion in Deutschland die vorgeschriebenen Leuchtmittel verwenden werden.

Rechtzeitig planen

Trotz der vorgehaltenen Restbestände sollte spätestens 2024 mit der Planung zur Umstellung begonnen werden, denn vor allem für das Gewerbe stehen teils umfangreiche Maßnahmen ins Haus. Gerade die Kompaktleuchtstofflampen und Leuchtstoffröhren T5 und T8 sind heute noch in vielen Räumlichkeiten in Unternehmen in Betrieb. Die Anfangsinvestition in moderne Leuchtmittel ist oft mit erheblichen Ausgaben verbunden. Doch lassen sich unter Umständen Förderprogramme und finanzielle Unterstützung durch Regierungsstellen wie das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen und den Übergang zur LED-Technologie erleichtern. Aufgrund der teils drastisch sinkenden Energiekosten lohnt sich eine Umstellung jedenfalls mittel- bis langfristig. Außerdem weisen z.B. die LED-Röhren eine wesentlich höhere Haltbarkeit auf als die konventionellen Leuchtstoffröhren und starten zudem sofort flickerfrei. Außerdem benötigen sie keine schädlichen Chemikalien für ihren Betrieb.

Preissteigerungen im Auge behalten

Die Einführung der neuen Regelungen zur Ausphasung von Leuchtstofflampen hat tatsächlich zu einer erhöhten Nachfrage nach LED-Beleuchtung geführt. Diese Nachfrage ergibt sich aus der jetzt rechtlich vorgeschriebenen Notwendigkeit, auf energieeffizientere Beleuchtungslösungen umzusteigen. Der Markt für LED-Beleuchtung in Deutschland wird voraussichtlich von ca. 1,80 Milliarden Euro im Jahr 2024 auf 2,5 Milliarden Euro im Jahr 2030 wachsen, mit einer angenommenen jährlichen Wachstumsrate von 5,55 % im Prognosezeitraum.

Es haben sich bisher jedoch keine deutlichen Hinweise auf Preissteigerungen aufgrund der höheren Nachfrage ergeben. Das hängt auch mit den ständig verbesserten Produktionsformen und den höheren Stückzahlen zusammen, die die Preise drücken. Bei der Planung sollte dennoch in Betracht gezogen werden, dass es aufgrund steigender Nachfrage nach modernen Lichtquellen zu einem Anstieg der Preise kommen kann. Während private Verbraucher und kleine Betriebe sich beizeiten einen Vorrat an konventionellen Leuchtmitteln zulegen können, fällt so ein Vorgehen für größere Unternehmen weg. Private Haushalte dürften ähnlich wie bei der Ausphasung der Glühbirne im Jahr 2009 noch über Jahre hinaus auf einen “grauen” Online-Markt für konventionelle Leuchten zurückgreifen können. Dieses Vorgehen ist allerdings rechtlich bedenklich und die Leuchtmittel sind oftmals von minderwertiger Qualität.

Die Entsorgung alter Leuchtmittel

Schon heute dürfen nur solche Leuchtmittel im normalen Abfall (Hausmüll) entsorgt werden, die nur aus Glas und Metall bestehen. Sobald andere Bestandteile wie Quecksilber, Kadmium oder elektronische Bauteile hinzukommen, fallen die Leuchten unter das ElektroG. Das Elektrogesetz schreibt vor, dass z.B. LED-Filament-Leuchten, Leuchtstoffröhren, Energiesparlampen oder Hochdruck- und Niederdruck-Entladungslampen separat entsorgt werden müssen. Dazu stehen allerdings Sammelstellen bereit, die gewisse Mengen kostenlos annehmen.

Außerdem ist der Handel in Deutschland verpflichtet, bestimmte Arten von Altlampen zurückzunehmen. Das gilt zumindest für große Elektrofachmärkte und Baumärkte mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern. Diese Märkte sind zur kostenlosen Rücknahme verpflichtet Die Rücknahmepflicht basiert auf dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Dieses Gesetz setzt die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) in deutsches Recht um.

Die Rücknahmepflicht gilt für folgende Lampentypen

  • LED-Filament-Lampen
  • Leuchtstoffröhren
  • Energiesparlampen
  • Hochdruck-Entladungslampen
  • Niederdruck-Entladungslampen

Herkömmliche Glühlampen und Halogenlampen fallen nicht unter das ElektroG und können über den Restmüll entsorgt werden.

* Ausnahmen von der Ausphasung im Jahr 2023

  • Leuchten mit weniger als 60 Lumen oder mehr als 82.000 Lumen
  • Hochvolt-Halogenlampen mit R7s ≤ 2.700 Lumen
  • Die meisten Infrarot-Lichtquellen
  • UV-Strahler mit mehr als 2mW/klm
  • Engstrahlende Lichtquellen mit einem Raumwinkel kleiner 10 Grad
  • Leuchten für bestimmte Spezialanwendungen z.B. zur Signalgebung oder UV-C-Desinfektion

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